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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20 (https://dejure.org/2021,15371)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2021 - 2 B 16.20 (https://dejure.org/2021,15371)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 2 B 16.20 (https://dejure.org/2021,15371)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Der fristgerecht eingegangene Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führte zur Unterbrechung dieser Frist (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V .m. Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Satz 2 Dublin-III-VO; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 17).

    Mit Erlass des Beschlusses vom 27. November 2019, mit dem das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hat, wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 17).

    Zudem müssen die Mitgliedstaaten auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, a.a.O.).

    Zwar soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. § 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO; vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 26).

    Daher darf eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; in diesem Fall haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 27, und Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 - Rdn. 19 BA).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019 (- 1 C 16.18 -, juris) steht der vorstehend aufgezeigten Ansicht des Senats nicht entgegen.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, eine behördliche Aussetzungsentscheidung dürfe auch unterhalb der Schwelle bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, ergehen, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 27).

    Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob das Bundesamt das ihm bei der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. zu § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 23).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20

    Behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach EUV

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ist keine Grundlage für Aussetzungen, die losgelöst von einem Rechtsbehelfsverfahren allein deshalb erfolgen, weil die Abschiebung aus Sicht der zuständigen Behörde tatsächlich unmöglich ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rdn. 6 ff.).

    Darüber hinaus macht die systematische Stellung des mit "Rechtsmittel" überschriebenen Art. 27 Dublin-III-VO in Abschnitt IV ("Verfahrensgarantien") des Kapitels IV ("Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren") der Verordnung deutlich, dass der Zweck dieser Norm darin besteht, eine rechtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung und damit effektiven Rechtsschutz für den Betroffenen zu gewährleisten (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rdn. 10).

    Dient die Möglichkeit einer behördlichen Aussetzungsentscheidung in Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nämlich dazu, effektiven Rechtsschutz gegen die Überstellungsentscheidung zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich, dass die Aussetzung vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung wieder entbehrlich werden könnte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rdn. 28).

    Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO schon seinem Wortlaut nach die praktische Möglichkeit der Überstellung lediglich für den Beginn der Überstellungsfrist bedeutsam ist (vgl. zum Vorstehenden auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rdn. 32 ff.).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Der von der Beklagten angesprochene Umstand, dass den Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Januar 2009 (- C-19/08 -, juris Rdn. 44; zur Dublin II-VO) ein durchgängiger (Mindest-) Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, den sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen, steht dem nicht entgegen.

    In dieser Entscheidung geht es um die Frage, wann die Überstellungsfrist zu laufen beginnt, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung die Durchführung des Überstellungsverfahrens aussetzt, aber in dem in der Hauptsache geführten gerichtlichen Verfahren erst später über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens entschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, juris Rdn. 46).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Die übrigen Regelungen im angefochtenen Bescheid können keinen Bestand haben, da die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rdn. 21).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rdn. 24 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - A 11 S 1596/16

    Asylsystem in Ungarn weist systemische Mängel auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Der Gedanke, dass bei in Gang gesetzter Überstellungsfrist allein die sich später ergebende tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung ohne Einfluss auf den Lauf der Frist bleibt, liegt letztlich auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zugrunde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A - juris Rdn. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rdn. 49; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rdn. 60 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Der Gedanke, dass bei in Gang gesetzter Überstellungsfrist allein die sich später ergebende tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung ohne Einfluss auf den Lauf der Frist bleibt, liegt letztlich auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zugrunde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A - juris Rdn. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rdn. 49; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rdn. 60 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 11 A 1966/15

    Zuständigkeit Ungarns für Dublin-Rückkehrer bzgl. Abgabe einer Erklärung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Der Gedanke, dass bei in Gang gesetzter Überstellungsfrist allein die sich später ergebende tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung ohne Einfluss auf den Lauf der Frist bleibt, liegt letztlich auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zugrunde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A - juris Rdn. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rdn. 49; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rdn. 60 ff.).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage (vgl. zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris Rdn. 10 m. w. N.) zu Recht stattgegeben.
  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20

    EuGH soll klären, ob die Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20
    Daher darf eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; in diesem Fall haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 27, und Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 - Rdn. 19 BA).
  • VG Schleswig, 15.05.2020 - 10 A 596/19

    Unterbrechung der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO

  • EuGH, 23.04.2013 - C-126/12

    Brück - Streichung

  • VG Berlin, 04.11.2021 - 34 K 519.18

    Selbsteintritt, Zuständigkeitsübergang, Familieneinheit

    In diesen Fällen ist ein drohender Grundrechtsverstoß auch nicht durch Feststellung eines Abschiebungsverbotes ausreichend abgewendet, da in diesen Fällen entgegen der unionsrechtlichen Garantien die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens unterbleibt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.Januar 2020 - 20 ZB 18.32705 - juris Rn. 11) und folglich das Ziel einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und Zugang zu einem Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes nicht gewährleistet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2021 - OVG 2 B 16/20 -, juris Rn. 25).
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